„Sayn“ oder „Nicht-Sayn“ – das ist hier die Frage!

Inhalt

  1. Vorwort
  2. Seit wann heißt der Spitz eigentlich „Spitz“?
  3. Zusammenfassung
  4. Fazit

Bibliografie

Zur Gesamtübersicht

Geschichte der Spitze

1. Vorwort

In den Kreisen der „Spitz-Süchtigen“ bin ich ja vermutlich schon einschlägig dafür bekannt, dass ich gern aufräume. Und zwar ganz besonders gern unter allen möglichen Mythen und Legenden, die mit dem Spitz assoziiert werden. Und je älter diese Legenden sind, desto lieber räume ich auf, indem ich diesen Sachen nach allen Regeln der Kunst auf den Grund gehe.

2. Seit wann heißt der Spitz eigentlich „Spitz“?

oder

Die Legende von der ersten urkundlichen Erwähnung des Spitzes in der Hausordnung des Grafen Eberhardt zu Sayn in der 1450 von ihm erlassenen Hausordnung

Auf unzähligen Internetseiten, in Spitz- und anderweitigen Hundebüchern findet sich der Hinweis, dass der Spitz erstmalig 1450 in der gräflichen Hausordnung des Grafen Eberhardt zu Sayn auftauche, wo den Dienstboten der Gebrauch des Scheltwortes „Spitzhundt“ bei strenger Strafe untersagt worden sein soll.

Also bin ich in meiner gut sortierten Bibliothek zunächst einmal der Frage nachgegangen, wer diese Geschichte zuerst in die Welt gesetzt hat und ob derjenige zum Beweis für seine Behauptung vielleicht ein Foto von dieser Hausordnung vorzuweisen hat oder zumindest angibt, wo sie zu finden ist…

Das war schon spannend, denn so konnte ich mich – mal wieder – durch viele Bücher, Jahrzehnt um Jahrzehnt immer weiter zurück „hangeln“ – nicht alle, aber doch viele, hatten zumindest angegeben, welche Quelle sie genutzt hatten, in der ich dann wiederum nachgesehen habe und das Ganze schien einfach kein Ende zu nehmen…

Die früheste Erwähnung und gleichzeitig diejenige, auf die alle anderen sich zurückführen lassen, bzw. auf die sie sich beziehen, finde ich bei Ludwig Beckmann in seinem 1895 erschienenen Buch „Geschichte und Beschreibung der Rassen des Hundes“ auf S. 122 in der Fußnote:

Ein Foto von dieser Hausordnung findet sich eben so wenig, wie eine klare Aussage, wo ich sie denn finden könnte. Auch fehlt ein Quellennachweis, wie es heutzutage üblich und teilweise auch vorgeschrieben ist (zumindest in der seriösen Literatur).

Also ergeben sich natürlich Fragen:

  1. Wo ist diese besagte Hausordnung zu finden?
  2. Was genau stand/steht in der Hausordnung?
  3. Was genau ist unter den erwähnten Begriffen „Spitzhundt“, bzw. „Spitzhut“ zu verstehen?
  4. Wie wurden diese Begriffe verwendet und kann es sein, dass sie verwechselt wurden?

Ergänzend zur Frage der Hausordnung habe ich mich natürlich auch der Erwähnung in den Glossarien zu „Reineke Fuchs“ angenommen.

Zu der, lt. Ludwig Beckmann, Erwähnung des Begriffs „Spitzhut“ für Ankläger in den Glossarien der ersten hochdeutschen Ausgaben von „Reineke Fuchs“ habe ich diese durchgesehen. Es existieren hiervon zwei erste hochdeutsche Versionen: Eine 1752 von Johann Christoph Gottsched veröffentlichte hochdeutsche Version in Prosa und eine zweite Version von Heinrich von Alkmar, in Anlehnung an die ursprüngliche Fassung, in Gedichtform.

Das Ergebnis – das kann ich wohl kurz machen:

Keine von beiden enthält ein Glossar, geschweige denn, dass der Begriff „Spitzhut“ in den Texten erwähnt würde! (Was natürlich kein Beweis dafür ist, dass es eine solche Ausgabe nicht gegeben haben könnte, da er nicht angibt, auf welche seltene Ausgabe er sich bezieht!)

Also – der Reihe nach . .

.


2.1. Wo ist die Hausordnung des Grafen Eberhardt zu Sayn von 1450?



2.1.1. Recherche zu Wohnort/Besitztümern, Teil 1

Ich habe sowohl bei Wikipedia, als auch in den Annalen des Hauses „Sayn“ selbst zunächstnachgesehen, um welchen „Eberhardt zu Sayn“ es sich handelt, denn es gibt deren mehrere. Die Schreibweise des Vornamens, mal mit einem einfachen „d“ und mal mit „dt“, ist dabei variabel, denn darauf hat in früheren Zeiten selten mal jemand geachtet, so dass hierbei die etwaigen Geburtsdaten vorrangig beachtet werden müssen. Das betrifft auch das Adelsprädikat „zu“ und „von“ – auch diese wurden/werden üblicherweise synonym verwendet.

Um nun alle möglichen gesellschaftlichen Verflechtungen herauszufiltern und die reinen Fakten möglichst übersichtlich darzustellen, eignet sich am besten ein Auszug aus Wikipedia, der aber inhaltlich den Angaben der Familie selbst entspricht.

Für alle Leser, die das gern selbst überprüfen möchten, hier die Links, von denen man sich nach Belieben weiter durch die Thematik hindurchhangeln kann:

Da für die obige Fragestellung nur ein Teil der Familiengeschichte entscheidend ist, hier der entsprechende Auszug:

Grafen von Sayn-Sayn und von Sayn-Wittgenstein (ab 1361)

Die Besitzungen wurden ab 1361 in zwei Linien weitergeführt:

  • die Besitzungen um Sayn, Altenkirchen und Hachenburg in der Linie Sayn-Sayn,
  • die Besitzungen um Homburg sowie das Wittgensteiner Erbe um Laasphe und Berleburg in der Linie Sayn-Wittgenstein.

Folgende Grafen regierten die Grafschaft Wittgenstein in der Nachfolge:

  • Salentin von Sayn, Graf zu Wittgenstein (um 1310–1392)
  • Johann IV. von Sayn, Graf zu Wittgenstein (gest. um 1436)
  • Georg von Sayn, Graf zu Wittgenstein (um 1400–1472)
  • Eberhard von Sayn, Graf zu Wittgenstein (1425–1494) und sein Bruder Johann, der später in den geistlichen Stand übertrat
  • Wilhelm von Sayn, Graf zu Wittgenstein (1488–1570) und sein Bruder Johann (gest. 1551)
  • Ludwig der Ältere von Sayn, Graf zu Wittgenstein (1532–1605)

Seit 1500 zählte die Grafschaft Wittgenstein zum Niederrheinisch-Westfälischen Reichskreis, während die Grafschaft Sayn zum Oberrheinischen Reichskreis gehörte. In der 2. Hälfte des 16. Jahrhunderts wurde die Reformation in der Grafschaft eingeführt.

1606 starb die Linie Sayn-Sayn, die seit 1294 die eigentliche Grafschaft Sayn besessen hatte, in der männlichen Linie aus. Ihr letzter Vertreter, Heinrich IV., hatte schon 1605 die Grafschaft seiner einzigen Verwandten vermacht, seiner Nichte Anna Elisabeth, die mit dem dritten Sohn des Grafen Ludwig von Sayn-Wittgenstein, Wilhelm III., verheiratet war, so dass die beiden Linien für kurze Zeit wieder vereint wurden.

Der letzte Absatz ist insofern von Bedeutung, dass die Familie heute umfangreiche Besitzungen hat und man natürlich genauer wissen muss, wer wann wo genau war, bzw. regierte, damit man weiß, wo genau eine solche Hausordnung heute ggf. aufbewahrt werden könnte.

2.1.2. Recherche zu Wohnort/Besitztümern (Absicherung), Teil 2

Um die genaue Zuordnung der Besitztümer zu den einzelnen Grafen zusätzlich abzusichern, wurde noch eine weitere Recherche durchgeführt. Eine Recherche ausschließlich über die Seite der heutigen Besitzer kann – nicht „muss“ – ggf. nicht objektiv genug sein; bei Wikipedia besteht leider dadurch, dass dort jeder mitarbeiten kann, immer die Gefahr mangelnder Validität.

Nach Sichtung verschiedener möglicher Quellen fiel meine Wahl aus Gründen größtmöglicher Objektivität und Validität auf diese:

http://www.koeblergerhard.de/ZIER-HP/ZIER-HP-06-2016/AAAKoeblerGerhardFuerstinderdeutschenLandesgeschichte20161012-954.htm

(In den folgenden Ergebnissen der Recherche, habe ich die ganz entscheidenden Teile fett markiert. Weglassen konnte ich sie nicht, da das Ergebnis sonst aus dem Zusammenhang gerissen und unverständlich geworden wäre.)

Die Recherche brachte folgendes Ergebnis zu den verschiedenen geschichtlichen und politischen Hintergründen der jeweils in Frage kommenden Besitzungen des Hauses Sayn, bzw. Sayn-Wittgenstein (auszugsweise):

Das damit in seinen Grundzügen festgelegte «Historische Lexikon der deutschen Länder» will – ausgehend von der Reichsunmittelbarkeit im Heiligen Römischen Reich (deutscher Nation) – in erster Linie in notwendiger Kürze alle wichtigeren Länder und Herrschaften der Deutschen im Sinne historischer, in ihrem Gewicht ganz unterschiedlicher Bausteine der gesamtdeutschen Entwicklung erfassen. Es nimmt dabei als seinen Ausgangspunkt, wie schon der Titel zeigt, den Begriff des Landes, wie er das Verfassungsrecht der Gegenwart kennzeichnet. Schon die verhältnismäßig wenigen Länder aber beispielsweise in der Bundesrepublik Deutschland sind im Einzelfall in vielfacher Hinsicht ganz unterschiedlich. Diese Verschiedenheit nimmt zu, wenn man die weiteren deutschen oder deutschsprachigen Länder oder Staaten einbezieht und sie vervielfacht sich darüber hinaus, wenn man die tatsächliche geschichtliche Entwicklung berücksichtigt. Weil die gegenwärtigen Länder aus ganz unterschiedlichen, in mannigfaltiger Weise in der Dimension Zeit zugleich auch personengebundenen Ansatzpunkten (Herzogtümern, Fürstentümern, Grafschaften, Herrschaften, Herrlichkeiten, Gerichten, Städten, Dörfern, Tälern und Bünden) entstanden und von ganz verschiedenen Familien und Einzelmenschen geprägt sind, kann an dem formellen namengebenden Begriff des Landes nicht wirklich festgehalten werden. Vielmehr müssen inhaltlich zahllose weitere Gegebenheiten berücksichtigt werden, welche nicht selbst zum Land geworden, sondern in einem Land aufgegangen sind, ohne dass dies in jedem Zeitpunkt der geschichtlichen Entwicklung absehbar gewesen wäre. Über diesen noch immer engen und nicht immer leicht handhabbaren Rahmen hinaus sollen zahlreiche zusätzliche Artikel das Gesamtverständnis erleichtern. Bedeutsamere Einheiten sind dabei in der Regel ausführlicher, unbedeutendere kürzer beschrieben, gelegentlich sogar überhaupt nur ohne weitere Angaben aufgeführt, so unbefriedigend dies im Einzelfall auch sein mag.

Im Inneren dieses im Umherziehen von Pfalz zu Pfalz regierten Reiches war der König vielfachen Schwierigkeiten durch seine von ihm belehnten Herzöge (etwa von Franken, Schwaben, Bayern oder Sachsen) und Grafen ausgesetzt. Deswegen gingen die Ottonen und die ihnen 1024 folgenden fränkischen Salier dazu über, Erzbischöfe, Bischöfe und Äbte in ihr Herrschaftswesen einzubeziehen (ottonisch-salisches Reichskirchensystem). Hieraus erwuchs am Ende des dadurch hervorgerufenen zwischen Kaiser Heinrich IV. und Papst Gregor VII. zum Ausbruch gekommenen Investiturstreites um die Besetzung der kirchlichen Ämter (1075-1122) die bedeutsame Erscheinung der zahlreichen geistlichen, dem König unmittelbar verbundenen Fürstentümer des deutschen Reiches.

Als 1125 der letzte salische Kaiser Heinrich V. kinderlos verstarb, entschieden sich die Königsmacher unter stärkster Beeinflussung durch den Papst für seinen Gegenspieler, den sächsischen, die Ostsiedlung (Mecklenburg, Pommern, später auch Schlesien) wieder aufgreifenden Herzog (1106) Lothar von Supplinburg (Süpplingenburg), dem schon 1127 Konrad von Staufen als Enkel des salischen Königs Heinrich IV. als zunächst erfolgloser Gegenkönig gegenübertrat. Bei Lothars söhnelosem Tod (1137) wählten einige Fürsten auf Betreiben des Erzbischofs von Trier 1138 Konrad von Staufen, weil der noch von Lothar von Supplinburg vorgeschlagene Herzog der Bayern und Sachsen, Heinrich der Stolze aus dem Hause der Welfen, Schwiegersohn Lothars, der römischen Kirche und den deutschen Fürsten als Inhaber zweier der insgesamt vorhandenen vier großen Herzogtümer zu mächtig erschien. Als neuer anerkannter König entzog Konrad III. folgerichtig dem Welfen in Halbierung seiner Macht das Herzogtum der Bayern und belehnte 1139 damit seinen Halbbruder Leopold IV. von Babenberg. 1156 gab zwar Konrads III. Nachfolger, der Staufer Friedrich I. Barbarossa, zwecks friedlichen Ausgleichs Bayern seinem welfischen, im Besitz des Herzogtums der Sachsen befindlichen Vetter Heinrich dem Löwen wieder zurück, löste dabei jedoch das im Südosten Bayerns gelegene Österreich vom Herzogtum der Bayern ab und erhob es zu einem eigenen territorialen, nicht mehr länger auf ein Volk oder einen Stamm bezogenen Herzogtum Österreich. Weil ihn aber Heinrich der Löwe bei seinen italienischen Unternehmungen im Stich ließ, entzog er 1180 in der abschließenden Auseinandersetzung mit Heinrich dem Löwen dem Welfen nicht nur beide Herzogtümer (Bayern und Sachsen) ganz, sondern teilte auch das Herzogtum der Sachsen in gleicher Weise in territoriale Herzogtümer auf und vergab das verbliebene Herzogtum (Rest-)Sachsen (ohne Westfalen) an die Askanier und (Rest-)Bayern (ohne Österreich und Steiermark) an die Wittelsbacher. Damit war an die Stelle der großen Stammesgebiete (der Bayern und Sachsen) das von den Bewohnern verselbständigte kleinere Land (Bayern, Sachsen) getreten. Nach dem alten Grundsatz „teile und gebiete“ hatte sich somit der König einer grundsätzlichen Gefahr entledigt.

Hinzu kam, dass der staufische, durch Heirat das normannische Sizilien gewinnende Kaiser Heinrich VI., der zu Beginn des Jahres 1196 den Fürsten noch die Umwandlung des deutschen Reiches in eine Erbmonarchie vorschlug, bereits 1197 im Alter von 32 Jahren starb. Seinem Bruder Philipp von Schwaben setzten einige Fürsten auf Betreiben des Erzbischofs von Köln den zweiten Sohn Heinrichs des Löwen als Gegenkönig Otto IV. entgegen, wobei freilich keinem von beiden wirklich Erfolg vergönnt war. Bald danach traten unter dem Staufer Friedrich II. mit den Erzbischöfen von Mainz, Köln und Trier, dem König von Böhmen, dem Pfalzgrafen bei Rhein, dem Herzog von Sachsen und dem Markgrafen von Brandenburg sieben Fürsten als Königswähler hervor, von deren Entscheidung nunmehr der König bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches grundsätzlich abhängig war und denen es 1356 gelang, sich die Vorrechte der Primogeniturerbfolge und der Nichtevokation sowie der Nichtappellation in der Goldenen Bulle Karls IV. von Luxemburg festschreiben zu lassen.

Dem entspricht es, wenn am Beginn der frühen Neuzeit die für praktische Zwecke angefertigte Reichsmatrikel des Jahres 1521 rund 400 (384 bzw. 392) Einträge aufwies. Sie bezogen sich auf 7 Kurfürsten, 3 bzw. 4 Erzbischöfe, 45 bzw. 47 Bischöfe, 31 weltliche Fürsten, 65 Prälaten, 13 bzw. 14 Äbtissinnen, 4 Balleien, 137 bzw. 140 Herren und Grafen sowie 84 (freie Städte und) Reichsstädte. Diese Zahlen wurden bis 1776 vom Reich aus seiner Vorstellung und Wirklichkeit nicht immer sicher trennenden Sicht immer wieder fortgeschrieben, wobei sich freilich die tatsächliche Herrschaft über Italien schon seit dem Hochmittelalter immer mehr verflüchtigte und die von der Reformation Martin Luthers des Jahres 1517 ausgelösten, zuletzt unter maßgeblicher Beteiligung Frankreichs und Schwedens im Dreißigjährigen Krieg (1618-1648) ausgetragenen religiösen Gegensätze zwischen den Protestanten im Norden und den Katholiken im Süden spätestens nach dem Frieden von Münster und Osnabrück des Jahres 1648 auch nördlich der Alpen den jeweils nach dem Tode des Vorgängers neu zu wählenden Kaiser und das durch Verluste an vielen Grenzen (Schweiz, Elsass, nördliche Niederlande [Generalstaaten], Bremen, Verden, Vorpommern, Wismar) geschmälerte Reich gegenüber Ländern und Landesherren immer deutlicher zurücktreten ließen.
Wittgenstein (Grafen, Grafschaft, Fürsten). 1174 erscheint die Burg Widechinstein bei Laasphe an der oberen Lahn. Nach ihr nannten sich die Grafen von W., denen ab 1258 teilweise, ab 1322 gänzlich auch Berleburg gehörte. 1234/1238 erwarb das Erzstift Mainz die Hälfte der Güter der kurz zuvor abgeteilten Linie Battenberg, die es aber 1461/1463 an Hessen verlor. Die Linie W. unterstellte sich 1295 der Lehnshoheit des Erzbischofs von Köln. Nach dem Erlöschen der Hauptlinie im Mannesstamm 1357 fiel der größte Teil der Grafschaft mit der Burg W. an die Grafen von Sponheim, die sich Grafen von Sayn und seitdem Grafen von Sayn-Wittgenstein (Sayn und W.) nannten. Sie mussten ihre Güter den Grafen von Nassau-Dillenburg zu Lehen auftragen und schlossen deshalb 1436 eine Erbverbrüderung mit den Landgrafen von Hessen, denen sie 1439 ihre Güter zu Lehen auftrugen. Schon früh wurde die Reformation eingeführt und in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts in das reformierte Bekenntnis überführt.
1603 wurde die zum oberrheinischen Reichskreis und zum wetterauischen Reichsgrafenkollegium zählende Grafschaft in das nördliche Sayn-Wittgenstein-Berleburg (zwei Fünftel der Grafschaft W. mit Berleburg, der unter Oberhoheit Triers stehenden Herrschaft Neumagen und der Herrschaft Homburg) und das südliche Sayn-Wittgenstein-Wittgenstein (drei Fünftel der Grafschaft W. mit Schloss W., Stadt Laasphe, drei Vierteln Banfe, Feudingen, Arfeld und Elsoff sowie der unter Oberhoheit Triers stehenden Herrschaft Vallendar) geteilt. 1792 wurden die Grafen zu Reichsfürsten erhoben. 1806 fielen beide Fürstentümer an das Großherzogtum Hessen-Darmstadt, 1816 an Preußen (Provinz Westfalen) und damit ihr Gebiet 1946 überwiegend an Nordrhein-Westfalen (Neumagen und Vallendar an Rheinland-Pfalz). S. Sayn-Wittgenstein-Berleburg, Sayn-Wittgenstein-Hohenstein, Sayn-Wittgenstein-Sayn.1

Westfalen* (Hztm) Almen, Arnsberg, Berleburg, Canstein,Düdinghausen, Everstein, Fredeburg, Fürstenberg (RRi), Gemen, Hannover, Hoya, Hessen, Hessen-Darmstadt, Hundem (Hundemen), Kanstein (Canstein), Köln (EStift), Kurrheinischer Reichskreis, Limburg, Mark, Minden, Nordrhein-Westfalen, Preußen, Pyrmont, Ravensberg, Recklinghausen, Rheda, Rheina-Wolbeck (Rheina), Rietberg, Sachsen, Sayn-Wittgenstein-Berleburg, Schaumburg. Schwalenberg, Spiegelberg, Steinfurt, Tecklenburg, Volmarstein, Waldeck, Werl, Wittgenstein, (Wolbeck), s. a. Westphalen

Daraus resultiert, dass es sich bei dem eingangs erwähnten Besitztum, in dem eine solche Hausordnung von dem genannten Grafen erlassen worden sein soll, nur und ausschließlich um die Besitztümer in der Stadt Berleburg handeln kann.

2.1.3. Was genau stand/steht in der von Ludwig Beckmann angegebenen Hausordnung?

Nachdem ich zunächst bei der Familie „von Sayn“ vergeblich nach der genannten Hausordnung recherchiert hatte, wurde von mir eine (mehrsprachige) Recherche durchgeführt in sämtlichen weltweit vorliegenden Sammlungen zu Handschriften, Inkunabeln (= sog. Wiegedrucke, Vorläufer des eigentlichen Buchdrucks), Druckwerken und Dokumenten im fraglichen Zeitraum zwischen 1300 und 1600 – ergebnislos.

Einzig und allein eine Arbeit zur Geschichte der Residenzstadt Berleburg führte zu Ergebnissen!

Diese Arbeit findet sich unter

Westfälische Zeitschrift 166, 2016 / Internet-Portal „Westfälische Geschichte“ http://www.westfaelische-zeitschrift.lwl.org

bzw. unter

Conrad, Horst – Schloss und Kommune. Die Residenzstadt Berleburg

Unter dem ersten Link muss man sich die Arbeit erst noch heraussuchen – beim zweiten kann man es als pdf direkt herunterladen.

Auszüge:

Burg und Stadt Berleburg wurden erstmals in drei Urkunden der Jahre 1258 und 1259 als castrum beziehungsweise civitas erwähnt. Es war strittig, welchem der beiden Begriffe bei dieser Zwillingserwähnung der Vorrang gebührte. Sicher ist, dass sich um eine Burg eine kleine Burgsiedlung etablierte, die sich zunächst zähflüssig und bescheiden entwickelte. Erst 1330 wurde in Berleburg eine städtische Verfassung erkennbar mit einer ersten Nennung von proconsul und consules. Das 1330 erstmals nachgewiesene Stadtsiegel trug zwar die Umschrift sigillum civitatis Berleburg, doch das Siegelbild zeigte lediglich das Wappen des Landesherrn, die Wittgensteiner Pfähle, und keinerlei Symbole städtischer Autonomie. Der Stadtflecken lag eindeutig im Schlagschatten der Burg, deren Bau wohl das primäre Anliegen war. Aber auch der Bau der Burg unterlag einer langen Inkubationszeit. Nach der im 16. Jahrhundert verfassten Stadtchronik des Georg Cornelius erscheint die Burg um 1500 als ein vermutlich hölzernes Jagdhaus. Zur Befestigung dienten hauptsächlich undurchdringliche Dornenhecken, vornehmlich dazu angelegt, wilde Tiere abzuhalten, so dass, wie es hieß, nicht wol ein Mensch oder Hundt hindurch kam. Unter Graf Johann VII. (1488–1551), der als Nachgeborener hier residierte, war noch von einem höltzerne(n) Hauß die Rede. Angegliedert waren zu dieser Zeit aber bereits eine Schmiede und ein Backhaus. 1527 wurde erstmals Quellwasser in einen Brunnen auf dem Schlosshof verlegt. Im selben Jahr wurden steinerne Gebäude mit einem Turm angelegt und 1533 entstand ein Tiergehege am Südhang der Burg. Dass man hierbei auf Werkmeister aus Frankenberg zurückgreifen musste, wird ein Beleg dafür sein, dass es in Berleburg noch an den notwendigen handwerklichen Fähigkeiten mangelte. Unter Graf Wilhelm (1485–1570), dem älteren Bruder, der auf Burg Wittgenstein residierte, wurde der Steinbau erweitert, vermutlich durch Pläne des Marburger Baumeisters Hans Maß. Erst unter den Brüdern Wilhelm und Johann wurde so der Ausbau der Burg zu einer zweiten Residenz neben dem Hauptsitz Wittgenstein bei Laasphe erkennbar. Unter Wilhelms Sohn Ludwig dem Älteren (1532–1605) wurden die Burg und die Ökonomie noch einmal erheblich erweitert, sodass sie nun den Charakter eines Renaissanceschlosses annahmen. Die institutionelle und bauliche Entwicklung der Stadt verlief gleichfalls zähflüssig. An der sich im 13. Jahrhundert entwickelnden städtischen Autonomie nahm Berleburg kaum Anteil. Der Flecken war zu Jagd- und Pflugdiensten für die Burgherren verpflichtet und hatte Bauleistungen zu erbringen. Bis in das 19. Jahrhundert beanspruchte der Landesherr auch in der Stadt das ius decimandi universale. Insbesondere wurde hierdurch die Freizügigkeit eingeschränkt. Auch die Bürger, welche das Land verlassen wollten, waren gleich den bäuerlichen Hintersassen* verpflichtet, den Abzugszehnten zu entrichten. Beim Regierungsantritt des Grafen Casimir beschwerten sich die Bürger, dass ihrer eingeschränkten Freizügigkeit das odium der Leibeigenschaft anhafte. Obwohl Casimir seinen Bürgern 1725 zugestand, dass sie ihre Rechte zu einem freyen und keinen leibeigenen Nutzen genießen und gebrauchen sollten, und er untersagte, den Begriff leibeigen in öffentlichen Dekreten zu verwenden, änderte sich faktisch nichts an dem Zustand. So vermerkte die landesherrliche Regierung noch 1796, dass für die Loslassung von der vormaligen Leibeigenschaft auch die Bürger gleich den Landsassen Abzugsgeld zu zahlen hatten.

Berleburg war so eher eine Stadt der Hörigen als ein freies Gemeinwesen. Auch in anderer Hinsicht verzögerten sich bürgerliche Emanzipationsbestrebungen. Die für eine mittelalterliche Stadtkultur bestimmende Einheit von Stadt- und Kirchengemeinde bildete sich in Berleburg erst im 15. Jahrhundert heraus. Nach der Berleburger Chronik war bis in die Zeit um 1429 noch die außerhalb der Stadt gelegene Odebornkirche die Pfarrkirche. Erst 1497 ist die Stadt als eigene Pfarrei nachweisbar. Der Odeborner Kirchplatz blieb auch bis in das 16. Jahrhundert der Ort des Berleburger Marktes. 1562 bat die Stadt den Landesherren, den Jahrmarkt in und um das städtische Rathaus verlegen zu dürfen. Anlass war der 1558 erfolgte Bau des Berleburger Rathauses, das die Bürger zu ehren E(wer) G(naden) auch gemeiner nutz gebaut hatten. Es war augenscheinlich der erste feste Rathausbau der Stadt überhaupt, zuvor hatte man sich offenbar im Schloss versammelt. Auch die älteste Berleburger Pfarrkirche und der Friedhof befanden sich zunächst im Bereich des Schlosses. Erst 1572 entstand die erste Pfarrkirche außerhalb des Schlosses auf dem Platz unterhalb der Burg. Eine vom Schlossbrunnen unabhängige Wasserversorgung bekam die Stadt 1527, als die Quelle vom Burghof eine Zuleitung zu einem eigenen Stadtbrunnen erhielt. Das, was 1258 projektiert war, eine ummauerte Stadt zu errichten, wurde erst im 15. Jahrhundert erkennbar. Erst ab dem Jahre 1458 waren eine Stadtmauer und zwei Tore nachweisbar.

[…]

Die Hausordnung, die Wilhelm am 14. September 1560 und Ludwig am 1. Januar 1570 erließen, definierte das Schloss als einen umgrenzten Rechtsbezirk. Das Schloss Berleburg war, wie auch das Schloss Wittgenstein ein mit Blancken umbzogen(er) klar abgegrenzter Bereich. Alles sollte schloßhaft gehalten werden. Unberechtigtes Betreten des Schlossbezirks wurde unter Strafe gestellt mit der Androhung, die rechte Hand und den linken Fuß abgeschlagen zu bekommen. Das Schloss besaß zur Durchsetzung der Ordnung ein eigenes Gefängnis. Die oberste und die unterste Pforte wurden im Sommer um 9 Uhr und im Winter um 8 Uhr verschlossen. Die Schlüssel mussten dem Schlossamtmann übergeben werden. Auf dem Schlossturm versahen zwei Wächter die Nachtwache und hatten jede volle Stunde die Zeit anzublasen. Vernachlässigung des Wachdienstes wurde mit Gefängnis bestraft, im Wiederholungsfall mit Leibesstrafen. Das Schloss wurde so einem umfassenden Burgfrieden unterworfen mit genauen Anweisungen zur Disziplinierung des Dienstpersonals. Gleichzeitig erscheint es auch als ein autonomer ökonomischer Betrieb mit Brau- und Backhaus, Marstall, Schmieden, Jägern, Fischern, Kellnern, Müllern, Ackerknechten und Viehaufsehern. Besonderes Augenmerk galt hierbei der Schlossschäferei. Die gesamte Ökonomie wurde einem Hoffmann unterstellt. Das Schloss erscheint so als eigenständiger Bezirk, in dem alle, die dagegen handelten, alß Spitzhüte oder Verrheter genannt werden sollten und mit unnachlässiger ungnediger Straff bedroht wurden, da mit es andern abschewlichen Exempel dienen möge. Dann wir endlich solchen Mutwillen keineswegs gestatten, sondern umb unser Kost und Lohn gebührlichen Gehorsamb und Eintracht haben wollenn.2 Das Schloss erscheint als bewachter und abgeschlossener Bezirk. Der Zutritt von außen wurde einer strengen Kontrolle durch den Burggrafen unterzogen.3

Anmerkung:

Im Mittelalter wurde der Begriff „Hintersasse“ mit der Bedeutung „die hinter einem Herren sitzen“ auch als Sammelbegriff für die vom Grundherrn abhängigen Bauern gebraucht. Neben persönlich freien Hintersassen, die rechts- und vermögensfähig waren und „nur“ wirtschaftlich und sachrechtlich zu Leistungen verpflichtet waren, existierten halb- und unfreie Hintersassen, die Hörigen, in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis.

Hieraus ergibt sich, dass zum von Beckmann angegebenen Zeitpunkt wohl kaum eine entsprechende Hausordnung erlassen wurde und folglich auch nicht existent gewesen sein kann. In – mehrere Generationen später – erlassenen Hausordnungen in diesem Kontext ist de facto der Begriff „Spitzhut“ gemeint und nicht etwa der Begriff „Spitzhundt“ – von dessen Verwendung an keiner Stelle auf einen Zusammenhang auf eine etwaige Verdorbenheit dieses Begriffes geschlossen werden kann!

2.2. Was genau ist unter den Begriffen „Spitzhundt“ und „Spitzhut“ zu verstehen?

2.2.1. Recherchen zum Begriff „Spitzhundt“

Da im ausgehenden Mittelalter nicht von einer einheitlichen Schreibweise ausgegangen werden kann, wurde der Begriff in verschiedene mögliche Variationen aufgeteilt, nach denen dann gesucht wurde. Diese waren im Einzelnen: „Spitzhundt“, „Spitzhund“, „Spitz“, „Hundt“, sowie „Hund“ und ergaben umfangreiche Ergebnisse, die ich hier nicht allesamt en détail auflisten kann, ohne den ohnehin schon weiten Rahmen dieser Angelegenheit endgültig zu sprengen. Im Wesentlichen ergab sich folgendes Bild:

  • Zum Begriff „Spitzhundt“ ergaben sich viele sehr alte Aussagen zu den Hunden“ Spitz“ und „Pommer/Pomeranian“ – ein beleidigender Kontext ergab sich seltenst und wenn, bezog er sich vornehmlich auf den Wortanteil „hundt“.
  • Der Begriff „Spitzhund“ lieferte im Wesentlichen mit dem vorigen Begriff übereinstimmende Ergebnisse, die allerdings einem sprachlich späteren (also jüngeren) Kontext entstammen.
  • Der Begriff „Spitz“ erzielte neben den bereits vorhergehenden Ergebnissen noch zusätzliche Treffer für Textilien (Stickereien, Klöppelwaren und Ähnliches), sowie sexuellen Hintergrundes und zahlreichen, nicht näher zu spezifizierenden Kontexten („Bergspitze“, „spitze“ Gegenstände usw.)
  • Der Begriff „Hundt“ erbrachte viele geschichtliche Aussagen zu Hunden, darunter naturwissenschaftliche, soziale und soziologische, literarische, sowie gesetzliche Thematiken, die z. T. durchaus beleidigenden, herabwürdigenden und/oder ehrabschneidenden Charakter hatten, bzw. haben.
  • Der Begriff „Hund“ führte über die schon genannten Ergebnisse hinaus zu einer Unzahl weiterer Themenkreise – das kann jeder, der Zeit hat, gern eruieren.

Da es faktisch darum ging, den beleidigenden Wert einer von Beckmann so attribuierten Aussage im Umfeld des 15. Jh. zu ermitteln, fallen viele der so ermittelten Ergebnisse weg, aber ein gewisser Teil mit beleidigendem Charakter verbleibt. Tatsächlich finden wir, ausgehend vom Mittelalter bis heute noch eine wahre Flut von Beleidigungen wie „Hund“, „Hundsfott“, „dreckiger Hund“, „Lumpenhund“, „Sauhund“ u. a. m. aus diesem Bedeutungszusammenhang.

Dieser Umstand ergibt sich aus der allgemein stark polarisierenden Sichtweise des Hundes, der abhängig vom gesellschaftlichen Kontext sehr unterschiedlich bewertet wurde, je nachdem, ob er der jeweils herrschenden Gesellschaftsschicht oder auch dem Klerus von Nutzen war (Kriegsführung, Durchsetzung anderweitiger Interessen) und dessen Zeitvertreib (Jagd, aber auch sog. Schoßhündchen) diente oder aber als Begleitung der gesellschaftlich verachteten, armen und bildungsfernen Bevölkerungsschicht auftrat und damit z. B. sittlichen/moralischen Verfall und Ähnliches symbolisierte.

2.2.2. Recherche der Begriffe „Spitzhuth“ und „Spitzhut“

Die Begriffe wurden in neueren Kontexten in der Regel völlig unspezifisch und wertfrei bezogen auf spitze Hüte, z. B. zu Karneval oder ähnlichen Anlässen.

In älteren Kontexten und Quellen aber zeichnet sich ein völlig anderes Bild ab:

Der Begriff „Spitzhut(h)“ wird synonym verwandt zum Begriff „Judenhut(h)“

Der Spitzhut(h) oder Judenhut(h)

…ist ein sog. Schandhut, also ein Hut, der eine bestimmte Schande für alle (warnend) äußerlich sichtbar machen sollte und dessen Tragen entweder als Strafmaßnahme zeitweise oder auch auf Dauer verpflichtend vorgeschrieben wurde.

Der Spitzhut war, im Gegensatz zum normalerweise rundlichen Hut, spitz zulaufend und, je nach Region, meist gelblich. Sein Tragen wurde als Strafmaßnahme gegen Wucherer verhängt.

Darüberhinaus war das Tragen des Spitzhutes, ausgehend vom 4. Laterankonsil unter Papst Innozenz III. im Jahre 1215 gefordert worden und wurde, beginnend in England, ab 1218 zunehmend für Juden grundsätzlich und verbindlich vorgeschrieben (daher der Name „Judenhut“), da diese aufgrund des für sie von den Handwerkszünften erlassenen Verbots jeglicher handwerklicher Tätigkeit gezwungen waren, ihren Lebensunterhalt vorwiegend mit Handel und Geldverleih zu bestreiten und somit schnell, bzw. generell in den Verdacht der Wucherei gerieten.

Siehe: Frühneuhochdeutsches Wörterbuch

Etwa ab der zwischen 1346 und 1353 in Europa wütenden Pestepidemie wurde diese Kleiderordnung auf alle möglichen Kriminellen, Nichtchristen und anderweitigen, insbesondere der Hexerei oder Zauberei bezichtigten, sozialen Außenseiter übertragen und blieb in Variationen (z. B. Tragen eines aufgenähten gelben Rings auf der Kleidung) mit wenigen Ausnahmen bis ins späte 18. Jh. bestehen.

2.2.3. Wie wurden die Begriffe verwendet? Kann es sein, dass sie verwechselt wurden?

Der Begriff „Spitzhund(t)“ hatte, im Gegensatz zum Begriff „Hund(t)“ fast nie einen beleidigenden Charakter. Letzterer konnte/kann ihn haben, muss es aber nicht.

Der Begriff „Spitzhut(h)“ dagegen war immer und in höchstem Maße diskriminierend, bzw. stigmatisierend gemeint.

Eine Verwechslung der beiden Begriffe ist mehr als unwahrscheinlich!

3. Zusammenfassung

Die von Bechstein aufgestellte Vermutung ist frei erfunden!

Begründung

Zwar haben definitiv Hausordnungen im Hause Sayn existiert, jedoch zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt, nämlich ab dem Jahre 1560 und diese hatten eine eher gegensätzliche Aussage!

Für das zur Zeit Eberhardt zu Sayns (1425 – 1494) und noch mindestens bis zum Jahre 1500 existierende mit Dornenhecken gesicherte Holzhaus hätte eine solche Hausordnung wenig Sinn ergeben. Wer läuft schon in seiner Gestrüpp-umwucherten Holzdatsche im Schrebergarten herum, erlässt Hausordnungen und droht irgendwelchen Angestellten, ihnen Hände und Füße abzuschlagen?

Erst am 14. September 1560 (also 110 Jahre nach dem von Bechstein genannten Zeitpunkt!) wurde vom älteren Bruder des nachgeborenen Grafen Johann VII. (1488–1551), nämlich Graf Wilhelm von Sayn (1485–1570), der als Graf auf Burg Wittgenstein residierte, sowie Ludwig der Ältere von Sayn (1532 – 1605) am 1. Januar 1570 eine Hausordnung erlassen, die erstmalig überhaupt das Schloss als einen umgrenzten Rechtsbezirk definierte!

Und innerhalb dieses umgrenzten Rechtsbezirks wurde nicht den Dienstboten der Gebrauch eines solchen Scheltwortes bei strenger Strafe untersagt, sondern – im Gegenteil – alle, die gegen die strengen, von den Grafen erlassenen Vorgaben handelten, sollten alß Spitzhüte oder Verrheter genannt werden und wurden mit unnachlässiger ungnediger Straff bedroht, da mit es andern abschewlichen Exempel dienen möge.

Es existierte also nachweislich weder die von Bechstein angeführte Hausordnung, noch hatte eine der wesentlich später erlassenen Hausordnungen auch nur ansatzweise den von ihm wiedergegebenen Inhalt!

Die Annahme, dass die Begriffe „Spitzhut“ und „Spitzhundt“ in einer bewiesenermaßen nicht existierenden Hausordnung verwechselt oder gleichgesetzt worden wären, ist in keiner Weise nachvollziehbar, da die damit u. U. (!!!) impliziten Beleidigungen, bzw. Diskreminierungen sowohl in ihrer Qualität, als auch hinsichtlich ihrer Zielrichtung wesentlich voneinander abweichen! Das ändert auch nicht der Verweis auf die erste hochdeutsche Fassung des Epos „Reineke Fuchs“ im 16. Jahrhundert.

Die erste Erwähnung des Spitzes unter dem Namen „Spitz“ finde ich (!) nach wie vor in

Oekonomische Encyklopädie, J.G. Krünitz (erschienen: 1773-1858) [Ausschnitt als pdf]

4. Fazit

Ich habe diesen Mythos von der angeblich ersten Erwähnung des Spitzes im Jahre 1450 zurückverfolgt und musste feststellen, dass er sich inzwischen, besonders unter den Spitz-Freunden, praktisch ebenso etabliert hat wie die Geschichte vom Torfspitz.

Fast – aber eben nur fast – tut es mir leid, wenn ich wieder einmal mit dem Besen der Desillusionierung da durchfegen und aufräumen muss. Aber es ist ein Paradebeispiel für das, was nicht nur heutzutage im Internet, sondern unübersehbar ständig und überall passiert: Jeder schreibt‘s von irgend jemand Anderem ab ohne auch nur einmal auf die Idee zu kommen, das zu hinterfragen und der Sache auf den Grund zu gehen. Und – das muss man natürlich zur Ehrenrettung all dieser „Abschreiber“ auch feststellen – je länger es dauert, bis die ganze Geschichte auffliegt, desto unwahrscheinlicher wird es auch. Denn je häufiger wir mit immer derselben Aussage konfrontiert werden, desto eher halten wir sie für richtig (= Suggestivwirkung) und wenn ich dann nicht nur auf unzähligen Spitz-Homepages ein solches Märchen lese, sondern, durchaus kritisch, in ältere Spitzbücher gucke und auch dort finde ich es, mit Verweis auf ein noch älteres Buch und in dem ist es genauso, dann wird es immer wahrscheinlicher, dass ich es irgendwann glaube. Genau so funktioniert Werbung. Am Ende glauben alle das nette Märchen und suchen mit Google Maps akribisch, aber vergeblich das Taka-Tuka-Land auf der Landkarte!

Ich frage mich, ob der Herr Bechstein, seitdem er das 1895, vielleicht aus dem Lameng heraus, in seinem Buch veröffentlicht hat, sich ins Fäustchen lachen würde, wenn er sähe, dass 128 Jahre später hunderte, wenn nicht gar tausende von Leuten ihm auf den Leim gegangen sind!

Chapeau – selbst Theophil Studer ist schneller widerlegt worden!

(Auch, wenn es sich bei den Zuchtvereinen und Liebhabern des Spitzes noch nicht so ganz herumgesprochen hat…)

Ein guter Rat zum Schluss:

Schreiben Sie das hier nicht einfach ab, ohne meine Aussagen zu überprüfen (deshalb die eingefügten Links)!

Denn…

  1. bin ich, auch wenn manche Leute das vielleicht gern glauben möchten, keine tüddelige oder senile Oma, die nicht merkt, wenn man ihre Texte und Fotos von der HP klaut und
  2. könnte ich Ihnen ja auch einen Bären aufbinden, oder?

Bibliografie

Die Angaben mit vorangestellter Jahreszahl beziehen sich auf wissenschaftliche Publikationen, die mit vorangestelltem Namen des Autors/der Autoren/Herausgebers auf Bücher und sind unter dem jeweiligen Link zu finden. (Sofern sie nicht ausschließlich käuflich zu erwerben sind!)

Diese und weitere Literatur finden Sie unter: Deutscher Spitz – Info-Zentrum

  1. Wolff 284; Wallner 697f. OberrheinRK 27, 36; Großer Historischer Weltatlas III 22 (1648) D2, III 38 (1789) C2; Wrede, G., Territorialgeschichte der Grafschaft Wittgenstein, 1927; Gensicke, H., Landesgeschichte des Westerwaldes, 2. A. 1987; Hartnack, W., Das Wittgensteiner Landrecht, 1960; Wittgenstein, hg. v. Krämer, F., Bd. 1-2, 1965; Pfau, D., Zeitspuren in Siegerland und Wittgenstein, Früh- und Hochmittelalter 750-1250, 2010; Handbuch der hessischen Geschichte Bd. 3 Ritter, Grafen und Fürsten hg. v. Speitkamp, W., 2014, 466. ↩︎
  2. Ordnung des Grafen Wilhelm 1560 ↩︎
  3. Auch die Hausordnungen, welche die Grafen Ludwig Casimir 1633 und Georg Wilhelm 1660/1664 erließen, änderten daran nichts (FA Berleburg H18). ↩︎